Ich gebe hier die jeweils aktuellen Regelungen für unseren Campingplatz zur Kenntnis.
Dienstag 16.6.2020: Fast uneingeschränkter Betrieb möglich.
Auf Camping Weichselbrunn dürfen jetzt offiziell alle Sanitäranlagen, also auch Duschen, von allen Gästen benutzt werden. Die überflüssige Forderung von eigenen Sanitäreinheiten entfällt explizit. Also sind u.a. auch Zelte ohne Einschränkung erlaubt.
Es bleibt Maskierungspflicht innen, also im Sanitärbau und Laden (bei Rezeption nicht mehr, ich habe Scheibe), Abstand halten und einige Waschbecken, die Corona zum Opfer gefallen sind.
Bei den Stellplätzen haben wir schon immer auf ausreichenden Brandschutzabstand geachtet, kommt jetzt auch dem Wirrus zugute, ohne dass es zusätzliche Einschränkungen mit sich bringt.
Wichtig für Sie ist: seit Wochen ist nicht klar, was genau gilt, bzw gelten wird, was von welcher möglichen Kontrolle beanstandet wird und was am Ende von einem Gericht entschieden würde.
Ich behaupte, dass bezüglich der Vorschriften bezüglich Camping gilt:
a) sie sind nicht konsistent bzw explizit widersprüchlich.
b) mit falschen oder irreführenden oder praxisfremden Begriffen formuliert wird
c) weiterhin die psychische Gesundheit von insbesondere Kindern und Eltern nicht ausreichend berücksichtigt wird, somit die Balance zwischen psychischer und phyischer Gesundheit verletzt ist.
d) Die bei Camping gegebene vergleichsweise positive Situation nicht ausreichend zur Kenntnis genommen wurde.
Deshalb versuche ich die jeweiligen Vorschriften nach bestem Wissen und Gewissen so in die Praxis umzusetzen, dass möglichst keiner stirbt oder ernstlich erkrankt, aber doch alle möglichst frei und natürlich leben können.
Dazu haben wir einige Maßnahmen ergriffen zur optimalen Durchlüftung und regelmäßigen Desinfektion der Gemeinschaftsräume und Abstandshaltung durch Sperrung einiger Waschbecken und Geschirrspülbecken. Aufgrund unserer baulichen Gegebenheiten (Lüftungskonzept) und aktueller technischer Ausstattung gehen wir dabei über die Vorschriften hinaus.
Selbstverständlich gilt auch bei uns, wie überall, in Innenräumen die Abstandshaltung und Maskierungspflicht. Im Aussenbereich ist die Maskierungspflicht ausdrücklich verneint (immerhin).
Gäste, die die reale Risikolage von „Corona“ dramatischer einschätzen als ich (Dipl.-Ing. Hannes Schießl), mögen sich bitte vollständig an den jeweiligen Vorschriften orientieren, was derzeit (29.5.2020) eng ausgelegt heisst: Nur Wohneinheiten (eigentlich präzise gesagt: Stellplätze) mit eigener Sanitärausstattung, also Toilette und Dusche und Geschirrspülmöglichkeit dürfen bayerische Campingplätze besuchen. (nochmal bestätigt am 9.6. und wenn’s noch so sinnlos ist) Bitte beachten: Wir haben an keinem Stellplatz Wasser / Abwasser! Von diesen Gästen erwarte ich dann auch, dass sie ausschließlich ihre eigene Anlage benutzen, also nicht unsere Sanitäranlagen, insbesondere nicht die Duschen!
Apropos Duschen:
seit 9.6. erlaubt!je nach Verständnis des Begriffes „Gemeinschaftsduschen„, also letztlich der deutschen Sprache, ist die Benutzung unserer Duschen erlaubt oder verboten, siehe unten.
Für alle anderen Gäste lohnt es sich, hier weiterzulesen. Allerdings: Restrisiko bleibt dann für beide Seiten. Ich meine damit nicht den Virus, sondern den Wirrus.
Dienstag 9.6.2020: Sanitäranlagen einschließlich Duschen freigegeben
Das StMWi ist der Rechtsauffassung, dass zentrale WC-Anlagen bzw. zentrale sanitäre Einrichtungen auf Campingplätzen gemäß Ziffer 2.2 des Hygienekonzepts Beherbergung bei Einhaltung der Abstandsgebote und Hygienevorschriften genutzt werden können.
Als Ergebnis des Praxischecks des Beauftragten für Bürokratieabbau am vergangenen Donnerstag auf einem bayerischen Campingplatz ergab sich, dass die Duschplätze deutlich voneinander getrennt sein müssen. Der Protokollentwurf zum Praxischeck sieht folgendes vor: „Zwischen Duschen ist ein wirksamer Spritzschutz erforderlich. Da Campingplätze in der Regel über Duschkabinen (oder ganzheitlich abgetrennten Einzelduschen) verfügen, ist ein wirksamer Spritzschutz in der Regel sichergestellt. Das Schließen jeder zweiten Duschkabine ist nicht erforderlich. Auch zwischen Waschbecken ist ein wirksamer Spritzschutz erforderlich, sofern der Abstand von 1,5 Metern zwischen diesen nicht eingehalten werden kann.“
29.5.2020
Diverse wichtige technische Hilfsmittel zur Erfüllung der Corona Vorschriften sind angekommen, u.a. eine sehr professionelle Desinfektionsmittel Vernebelungs Kanone. (ausnahmsweise keine humorige Verdrehung, sondern teueres Gerät)
28.5.2020
Heute geistert öfter mal die Meldung rum, wonach zwar Sanitäranlagen geöffnet sein dürfen, nicht aber Duschen. Das ist schon mal begrifflich falsch, weil Sanitäranlagen als Kategoriebegriff gemeinhin Duschen einschließen. Andernfalls müsste konkret von nur Toiletten gesprochen werden oder nur Waschräumen oder nur Geschirrspülen.
Zweitens ist der konkrete Begriff für den Ausschluß „Gemeinschaftsduschen„. Campingplätze haben immer durch mindestens Kabinen getrennte Duschen. Also keine klassischen Gemeinschaftsduschen, wie in Schwimmbädern oder Fitness Centern üblich. Der Ausschluß betrifft uns also nicht, meine ich und würde das auch so vor Gericht vertreten.
Es wäre wirklich wünschenwert, dass bei so einschneidenden Maßnahmen mit präzisen und in der Praxis gebräuchlichen eindeutigen Begriffen gearbeitet werden würde.
28.5.2020
mobile-toiletten-und-duschen-zur-stundenweisen-miete
25.5.2020
offener-brief-von-herrn-zwanziger-mdl-tourismussprecher-die-grunen-an-herrn-minister-aiwanger
Sonntag 24.5.20
Zelte sind sicher nicht zulässig, weil eigene Sanitärausstattung pro „Behausung“ erforderlich ist.
Ich verstehe zwar nicht, wie das mit den zulässigen gemeinsamen Sanitäreinrichtungen zusammenpasst. Muss es aber kundtun. Vielleicht mag ja jeder Betroffene mal bei diversen Ministerien anfragen, wie sich das fügen könnte.
Ob „eigene Sanitäreinrichtung“ eine Dusche einschließt oder nur Toilette meint, ist mir nicht bekannt. Ob ein Zelt mit Porta Potti zulässig wäre, weiss ich nicht, nehme es aber an.
Mittwoch 20.5.20
Information vom Tourismuszentrum Oberpfälzer Wald zu den Bedingungen für Touristen ab 30.5.20
Hannes Schießl: Daraus schließe ich, dass die sanitären Einrichtungen benutzt werden dürfen, aber 1,5m Abstand eingehalten werden muss (bzw Trennwände vorhanden sein müssen, um eine direkte Übertragung von Infektionen durch Atemluft bzw Tröpfchen zu verhindern), sowie Mund-Nasen-Schutz in den Räumen getragen werden muss.
Original-Formulierung bzw Auszug daraus:
… alle Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen sowie Campingplätze, bei strikter Wahrung der Hygienevorschriften ab dem Pfingstwochenende (30. Mai 2020) wieder für Urlauber offenstehen. Auch bei Übernachtungen sind die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten: Eine Wohnung oder ein Zimmer beziehen nur Gäste, denen der Kontakt zueinander erlaubt ist – wie etwa Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartner. Gruppenübernachtungen sind derzeit nicht möglich.
…
Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen wie die Angehörigen eines Haushalts, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
…
In allen gemeinschaftlich genutzten Bereichen haben Personal und Gäste Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Davon ausgenommen ist der Außenbereich.
Mittwoch 13.5.20 morgens
Dauercamping ist in Bayern zugelassen. Dauercamping ist vom touristischen Camping zu unterscheiden und muss deshalb gesondert betrachtet werden. Campingplätze dürfen für Dauercamper betrieben werden.
Allerdings dürfen Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie insbesondere gemeinschaftliche Sanitäranlagen, nicht zur Verfügung gestellt werden.
Die rechtsverbindliche Zusage hierzu hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 13. Mai 2020 erteilt.
Die Bayerische Staatsregierung hat die Wiederaufnahme des Tourismus in Bayern in Aussicht gestellt. Ab dem 30. Mai 2020 sollen Campingplätze und andere touristische Angebote wieder öffnen dürfen. Es handelt sich hierbei um eine politische Absichtserklärungen, die unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens in Bayern stehen. Eine rechtliche Regelung der Einzelheiten erfolgt zu gegebener Zeit.
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Donnerstag 7.5.20 morgens:
Laut LCB (Landesverband Camping in Bayern) ist die Nutzung der Saniäranlagen erlaubt, allerdings unter noch nicht bekannten Auflagen.
Wegen dieser Unsicherheit werden wir aktuell weiterhin keine keine Nur-Pfingstfeiertag-Gäste nehmen. Zelte ab Dienstag unter Vorbehalt, bis die Auflagen für den Sanitärbau bekannt sind.
Mittwoch 6.5.20 morgens:
Angesichts der im Folgenden genannten Beschränkungen werden wir keine Nur-Pfingstfeiertag-Gäste nehmen und auch keine Zelte bis diese aus meiner Sicht überzogenen Vorschriften entfallen.
Dienstag 5.5.20 abends
Vorerst ausgenommen ist die Benutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen auf dem Gelände.
Das bedeutet nach meinem Verständnis:
eigene Toilette im Wohnwagen / Wohnmobil benutzen. (oder Wald?). Sowie die eigene Dusche, so vorhanden. Oder nicht duschen. (duschen wird sowieso überbewertet). oder eben im See.
Ich hoffe, ich verliere meinen Humor nicht.
Dienstag 5.5.20 vormittags
30. Mai Öffnung Camping.
Das Pfingstwochenende (30. Mai) ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus, z. B.: Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks. Für die Öffnung von Hotels gelten strenge Auflagen, die insbesondere umfassen· keine Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb von Hotels, insbesondere Wellness, Schwimmbad,· Verpflichtendes Hygieneschutzkonzept wie in der Gastronomie,· Verpflegung nur mit Abstand und begrenztem Einlass.
Das Wirtschaftsministerium wird gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und dem Beauftragten für Bürokratieabbau ein Konzept für die weiteren Schritte in Bezug auf die Gastronomie, die Hotellerie und den Tourismus erarbeiten.
(Bericht aus der Kabinettssitzung vom 5. Mai 2020)
Donnerstag 16.04.2020 :
Ergebnis Gespräch LCB mit Wirtschaftsministerium Bayern:
(Sollten die Einlassungen des LCB nicht fruchten,)
werden wir im Mai Dauercampingplätze öffnen dürfen,
Tourismusplätze wohl einen Monat später.
Mittwoch 29.04.2020:
Ausgangssperre verlängert bis Sonntag 10 Mai. Demnach wohl kein Aufenthalt für Dauercamper möglich.
Allerdings ist es möglich, den Wohnwagen hierher zu bringen und die nötigen Aufbauarbeiten durchzuführen. Ich leite dies daraus ab, dass auch ein Wohnwagenhändler im Rahmen seines Geschäftes Wohnwägen bringen darf. Ein längerer Aufenthalt oder gar eine Übernachtung ist dadurch natürlich nicht möglich.
Ich bedauere diesen Zustand sehr, zumal ich davon überzeugt bin, dass die Grundregeln statistischer Auswertung, sowie der Information des Bürgers mit relevanten Vergleichsdaten über den Verlauf von Todesfällen (nämlich der Übersterblichkeit) und Infektionsraten mit Grippeviren in den vergangenen Jahren grob verletzt werden. Die Berichterstattung in den Medien halte ich für reisserisch und einzelfallorientiert.
Auch möchte ich anmerken, dass derzeit jeder mit Coronaviren infizierte Tote statistisch an Corona gestorben ist. Unabhängig von teilweise höchstem Lebensalter und Beachtung von Vorerkrankungen. Daraus wiederum werden die Kurven des RKI gebildet.
update 27.4.2020:
höchst lesenswert! sachlich dargestellt. mit etwas Konzentration nachvollziehbar. wer nicht alle Ableitungen lesen will, einfach bis zur Zusammenfassung am Ende springen.
mein Fazit (Hannes): von der allseits angeblich statistisch erhärteten Bedrohung bleibt nichts über. nicht mal ein üblicher Grippeverlauf. jedenfalls in Deutschland.
update 29.04.2020:
Die Freigabe von Gottesdiensten ab Anfang Mai zeigt, dass die Bedrohung so groß wohl nicht sein kann. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen. Unterschiedliche Religionen (einschließlich der Nicht-Religion) werden unterschiedlich behandelt (*). Die psychische Gesundheit der Bevölkerung und auch die Steigerung der allgemeinen physische Gesundheit durch Aufenthalt in der Natur, wie auf Campingplätzen üblicherweise möglich, werden völlig ignoriert.
Für mich sind Gottesdienste im Sinne der Dringlichkeit und Unverzichtbarkeit ungefähr gleichbedeutend mit Fußballspiele live sehen. (Und ich bin bekanntermassen kein Fußballspiel Interessierter)
(*) besonders pikant ist, dass an die Verordnung angefügt ist, dass Verstöße (gegen die 50 Personen Grenze oder die Dauer der Veranstaltung) nicht verfolgt werden und auch kein Bußgeld festgesetzt wird. Bizarr!
Gericht zu Ausgangsbeschränkungen: (Fast) alles ist ein „triftiger Grund“ https://www.regensburg-digital.de/corona-gericht-zu-ausgangsbeschraenkungen-fast-alles-ist-ein-triftiger-grund/29042020/
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat seine Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie so weit gefasst, dass mittlerweile (fast) alles ein „triftiger Grund“ ist, um die Wohnung zu verlassen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.
Die Ausgangsbeschränkungen sind damit Makulatur.
ältere Posts, im Wesentlichen nicht mehr gültig:
Donnerstag 16.04.2020 :
Ergebnis Gespräch LCB mit Wirtschaftsministerium Bayern:
(Sollten die Einlassungen des LCB nicht fruchten,)
werden wir im Mai Dauercampingplätze öffnen dürfen,
Tourismusplätze wohl einen Monat später.
Mittwoch 29.04.2020:
Ausgangssperre verlängert bis Sonntag 10 Mai. Demnach wohl kein Aufenthalt für Dauercamper möglich.
Montag 30.03.20 mittags:
Ich sehe keine Änderung / Lockerung der Verordnung. Im Gegenteil wurde die Ausgangssperre nun bis Ende Osterferien verlängert.
Also bleibt es leider dabei, dass wir erst nach den Osterferien Gäste empfangen dürfen. Das gilt auch für unsere Dauercamper.
Ich hoffe also, dass wir uns ab Montag dem 20.04.20 wieder sehen dürfen.
Freitag 20.3.20 mittags:
Bei uns keine Ausnahme für Dauercamper. Siehe:
„Campingbetriebe zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen.“
Dies ist sehr restriktiv zu handhaben. Es dürfen einzelne Stellplätze zur Verfügung gestellt werden, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft bleiben und über keine anderweitige Wohnung verfügen, in die sie zurückkehren können. Diese Ausnahme ist von den jeweiligen Gästen glaubhaft darzulegen und rechtfertigt nicht eine Öffnung des Campingplatzes insgesamt, sondern richtet sich ausschließlich auf die Benutzung der genannten Campingstellplätze.
19.03.2020: Dauercamper dürfte ich vermutlich einlassen, Touristen nicht:
Formulierung aus München lt LCB: „
„Ich kann Ihnen mitteilen, dass Campingbetriebe soweit nur für Dauercamper, teilweise ohne anderen Wohnsitz, vom Verbot der Tätigkeit ausgeschlossen sind.“
Wir selbst haben weder Symptome, noch Panik.
Wir bereiten derzeit die Öffnung insofern vor, als die sanitären Anlagen für die ursprünglich geplante Öffnung zum Beginn Osterferien geputzt werden. Vermutlich wird es Vorkehrungen geben, nicht zu viele Gäste gleichzeitig in die Räume zu lassen und beispielsweise bestimmte Toiletten und Duschen nicht zu öffnen.
Das Warenangebot im Laden und Öffnungszeiten wird möglicherweise eingeschränkt.
Toilettenpapier ist ausreichend vorhanden 😉
Falls es in den Osterferien legal wäre zu reisen: Für Ostern bitte nicht anmelden und anfragen. Wir haben traditionell genug Platz. Bei der aktuellen Lage haben Reservierungen für beide Seiten keinen Sinn. Also sparen wir uns die Arbeit. Wir sind da, wenns erlaubt ist 🙂 . Der Status steht jeweils oben in diesem Blogbeitrag.
Camping Weichselbronn war génial.
Tolle Betreiberfamilie
Alles sehr gut organisiert
Landschaftlich toll gelegen
Sehr gute Tips fürs Fahrradfahren
Danke Familie Schiessl
Wir kommen wieder
G und D Thiel
danke für die schöne Rückmeldung.